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25.01.2012 - WEG – Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken unzulässig
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken ist unzulässig.
Sachverhalt:
Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen, in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichneten Raums. Sie leben in ihrer Wohnung mit drei Kindern, von denen zwei im Hobbyraum übernachten. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung dieser Nutzung des Hobbyraums in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Nutzung einer in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zulässig sei. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist. Überwiegend wird dies damit begründet, dass eine Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter vorliege, bei der eine abweichende Nutzung nur zulässig sei, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, und dass dies bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen sei. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer durch eine solche Nutzungsbeschränkung den gesetzlichen Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG konkretisiert hätten und deshalb generell keine andere Nutzung hinnehmen müssten (Jennißen/Weise, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 19d, 19e und 37 f.).
Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Wohn- bzw. Schlafnutzung im konkreten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend ist. Zutreffend legt es seiner Entscheidung dabei zugrunde, dass die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Bedeutung und dass der Unterlassungsanspruch weder verwirkt noch verjährt ist. Letzteres folgt bereits daraus, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt (BGH, Beschluss vom 16.06.2011, AZ: V ZA 1/11). Quelle: IVD Mitte

25.01.2012 - Dämmung der obersten Geschossdecke
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass nach dem 31. Dezember 2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume gedämmt werden müssen (§ 10 Abs. 4 EnEV). Nach der vorgeschriebenen Dämmung darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m² x K) nicht überschreiten. Für nicht begehbare oberste Geschossdecken gilt eine entsprechende Dämmpflicht schon seit dem 1. Februar 2002. Betroffen sind grundsätzlich alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden. Alternativ kann auch das über der obersten Geschossdecke liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden.
Aber nicht jede oberste Geschossdecke bzw. jedes Dach muss auch tatsächlich gedämmt werden. Da hier teilweise erhebliche Investitionen auf die Eigentümer zukommen können (Geschossdecke ca. 80 Euro/m² oder Dach bis zu 160 Euro/m²), sollte vorher genau geprüft werden, ob dies tatsächlich notwendig ist. Das entscheidende Kriterium ist hierbei, ob die oberste Geschossdecke bereits gedämmt ist. Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, die sich um eine praxisgerechte Auslegung der EnEV bemüht, hat nun im Juni entschieden, dass die oberste Geschossdecke als bereits gedämmt gelten soll, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2003-07 einhält. Dies kann für alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und für Holzbalkendecken aller Baualtersklassen angenommen werden. Wer über eine entsprechende oberste Geschossdecke verfügt, ist von der Dämmpflicht der EnEV also nicht betroffen. Weitere Ausnahmen bestehen bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier ist die Dämmpflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen (§ 10 Abs. 5 EnEV). Dem neuen Eigentümer wird hierfür eine Frist von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang eingeräumt. Sollte der Eigentumswechsel vor dem 1. Januar 2010 stattgefunden haben und sind seitdem noch keine zwei Jahre verstrichen, ist es ausreichend, wenn die obersten Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² x K) nicht überschreitet. Eine allgemeine Ausnahme liegt vor, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können (§ 10 Abs. 6 EnEV). Da es für diesen Tatbestand jedoch keine allgemein gültige Auslegungsregelung der Bauministerkonferenz gibt, muss jede Baurechtsbehörde selbst über die Angemessenheit der Frist entscheiden. Hierbei werden im Allgemeinen Amortisationsfristen zwischen 10 und 25 Jahren angenommen.
Wer nach dem Vorgesagten nun seine oberste Geschossdecke oder sein Dach nachrüsten muss, dies aber bis zum 31. Dezember 2011 nicht geschafft haben sollte, muss dennoch nicht gleich mit einem Bußgeld rechnen: Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke ist entgegen den meisten anderen Pflichten der EnEV nicht mit einer Bußgeldandrohung versehen. Trotzdem sollten die Betroffenen die Dämmpflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn wie bei jeder anderen baurechtlichen Vorschrift auch, kann die Einhaltung der Dämmpflicht von den Baurechtsbehörden verlangt werden. Sollte ein Eigentümer selbst nach Aufforderung durch die Baurechtsbehörde nicht handeln, kann sie ihn im Wege der Vollstreckung hierzu zwingen. Ein Zwangsmittel wäre beispielweise die Verhängung eines Zwangsgeldes, das sich in der Höhe nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften richtet, aber durchaus bis zu 50.000 Euro betragen kann.
Vermieter können ihre Mieter aber an den Kosten der Dämmung im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung beteiligen. Da die Dämmung gesetzlich vorgeschrieben ist und der Eigentümer somit die baulichen Maßnahmen nicht zu vertreten hat, handelt es sich um eine Modernisierung im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB. Wie bei allen Modernisierungen gilt, dass sie rechtzeitig und formgerecht angekündigt werden muss und die Kosten im Falle einer Modernisierungsmieterhöhung angemessen auf die Wohnungen verteilt werden. Quelle: Haus & Grund Frankfurt / www.verlag-service-ffm.de

25.01.2012 - Pflicht zum Winterdienst
Mit anhaltendem Schneefall können Gehwege zunehmend zu gefährlichen Rutschbahnen werden, wenn nicht rechtzeitig und gründlich geräumt worden ist. Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen ist eigentlich Sache der Kommunen. Doch fast alle Städte und Gemeinden haben per Satzung festgelegt, dass sie die Pflicht an die Haus- und Grundstückseigentümer weitergeben.
Kommen die Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, gilt das vielfach als bußgeldpflichtiger Tatbestand. Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt aber ein halber Meter.
In den meisten Kommunen müssen die Gehwege an Werktagen ab 7.00 Uhr morgens vom winterlichen Weiß befreit und abgestreut sein. Die Räumpflicht erstreckt sich in der Regel bis 20.00 Uhr, je nach Region oder Stadt kann sie aber auch bis 22.00 Uhr gelten. An Sonn- und Feiertagen muss erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr am nächsten Morgen geräumt sein. Bei tagsüber anhaltendem Schneefall reicht es somit nicht aus, einmal morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und zu streuen, so dass sich die Gefahr des Ausrutschens deutlich verringert. Permanentes Räumen ist zwar nicht notwendig, sobald es aufhöre zu schneien, muss jedoch wieder zu Schaufel und Besen gegriffen werden. Grundsätzlich gilt: Lieber einmal mehr als zu wenig räumen, denn die Gerichte stellen im Schadensfall hohe Anforderungen.
Bei entsprechender kommunaler Satzung geht die Räumpflicht zunächst auf den Hauseigentümer über. Der Vermieter kann den Winterdienst an die Mieter delegieren. Die Übertragung der Räumpflicht muss er allerdings im Mietvertrag genau regeln. Er kann entscheiden, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Streuen und Schneeschippen verpflichtet. Die Vereinbarung über den Winterdienst des Mieters kann auch Bestandteil der Hausordnung sein, wenn diese mietvertraglich geregelt ist. Grenzen ergeben sich natürlich, wenn der Mieter zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit gar nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen. Alternativ kann der Vermieter auch ein Unternehmen mit den Räumungsarbeiten beauftragen. Er kann dann die Kosten, die dadurch entstehen, auf die Mieter umlegen. Die Übernahme der Kosten durch Umlage auf die Mieter ist in der Betriebskostenverordnung vorgegeben. Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Verantwortung, wenn er den Winterdienst an Dritte oder die Mieter übertragen hat. Er muss zumindest Stichproben machen und kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wird.
Rutscht auf dem Gehweg tatsächlich jemand aus, weil die Streupflicht vernachlässigt wurde, können im Falle von Verletzungen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Eigentümer beziehungsweise auf den verantwortlichen Mieter zukommen. Hauseigentümer sind bei Schadensfällen über die Grundbesitzer - Haftpflichtversicherung geschützt. Mieter sind ebenfalls von dem Schutz durch diese Versicherung erfasst, auch wenn sie über die Betriebskostenabrechnung an den Beiträgen beteiligt sind. Quelle: IVD Mitte

25.01.2012 - Kosten des Betriebsstroms von Heizungsanlagen in der Betriebskostenabrechnung
Häufig gibt es in Gebäuden keinen separaten Zähler für den Stromverbrauch von Heizungsanlagen. Dieser Stromverbrauch geht dann zu Lasten des Allgemeinstroms. Gerade unter dieser Kostenposition darf er aber nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgerechnet werden. Aber extra deshalb einen neuen, teuren Stromzähler einbauen lassen? Was also tun?
Höchstrichterlich anerkannt ist, dass Vermieter genau dann den Stromverbrauch und letztlich dessen Kosten schätzen dürfen. Sie haben allerdings ihre Schätzgrundlage darzulegen – pauschale Abzüge ohne Erläuterung sind dagegen nicht zulässig (Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs, vom 20. Februar 2008 – Az.: VIII ZR 27/07). Zur Ermittlung der sachgerechten Höhe des Stromverbrauchs, also der Schätzgrundlage, werden verschiedene Auffassungen vertreten.
Teilweise wird ein Ansatz mit 3 bis 5 % der Brennstoffkosten befürwortet. Oder ein Festbetrag pro 1000 l Heizöl angenommen. Erheblich kritisiert wird ein solcher Kostenansatz aber deshalb, weil die Stromkosten starken Schwankungen von 100 % und mehr unterliegen können. In der Praxis ein weiterer denkbarer Ansatz ist daher das Zurückgreifen auf eine Berechnungsformel, die als nachvollziehbarerer Anknüpfungspunkt für die Schätzung dienen kann. Ihr liegen folgende Faktoren zu Grunde: Summe Stromverbrauchswert aller Einrichtungen, die der Erzeugung der Heizungswärme dienen in kW/h x 24 Stunden Laufzeit pro Tag x Anzahl der Heiztage x Strompreis.
Die Geräteanschlusswerte ergeben sich häufig aus den am Gerät selbst aufgebrachten Deklarationen. Die Heiztage einer Heizperiode stehen ebenfalls fest; diese Berechnung wird zumindest derzeit nicht beanstandet. Die Stromkosten müssen im Einzelnen konkret ermittelt und dann plausibel offengelegt werden. Sie können stark schwanken, weshalb ihr Wert den meisten Rechenaufwand verursacht. Quelle: Haus & Grund Frankfurt / www.verlag-service-ffm.de

25.01.2012 - Mietrecht – Zum ausreichenden Heizen und Lüften der Mietwohnung
1. Sowohl ein ausreichendes Beheizen als auch ein täglich einmaliges sowie zusätzlich anlassbezogenes Lüften (etwa nach dem Duschen) sowie auch ein gewisses Maß an Trocknung von Fliesen und Wänden der Dusche, etwa mittels eines Abziehers, kann nicht nur von Mietern verlangt werden, sondern hat auch ohne entsprechenden Hinweis des Vermieters zu erfolgen.
2. Auch auf den Umstand, dass ein Fenster bei winterlichen Außentemperaturen nicht in ständiger Kippstellung geöffnet zu verbleiben hat, muss ein Vermieter heutzutage nicht mehr hinweisen, denn die Tatsache, dass dauerkippgeöffnete Fenster Schimmelbefall nicht vorbeugen, sondern Vorschub leisten, dürfte heute ebenso bekannt sein wie die Tatsache, dass zur Vermeidung von Schimmelbefall jedenfalls einmal täglich stoßgelüftet werden soll.
3. Ist ein baulicher Mangel als Ursache von Feuchtigkeitsschäden ausgeschlossen, kann auch dann, wenn aktuelle Untersuchungen kein falsches Nutzerverhalten belegen, aus den konkreten Mangelsymptomen auf entsprechendes Fehlverhalten der Mieter in der Vergangenheit geschlossen werden.
Sachverhalt:
Während der Mietzeit bildete sich an den Wänden der Abstellkammer Schimmel und im Badezimmer, dort insbesondere an den Rändern des Badezimmerfensters und den Fugen der Duschkabine, Flecken. Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte im Januar 2010 sowie durch Schreiben des Mietervereins Köln vom 19.02.2010 zur nachhaltigen Beseitigung des Schimmelschadens auf. Am 26.01.2010 kam es zu einer Besichtigung der Wohnung durch die Beklagte, bei der diese feststellte, dass bei Außentemperaturen unter 0°C der Küchenheizkörper abgeregelt war, dort bei einer relativen Luftfeuchte von 58 % eine Temperatur von 18°C herrschte und im Wohnzimmer bei 62 % relativer Luftfeuchte eine Temperatur von 20°C herrschte, zudem im Badezimmer eine relative Luftfeuchte von 50 % festzustellen war. Zudem stellte die Beklagte fest, dass sich auf allen Fensterscheiben erhebliches Schwitzwasser gebildet hatte, welches die Fensterscheiben hinablief. Nach fünfminütigem Stoßlüften war ein Rückgang der relativen Luftfeuchtigkeit auf 46 % festzustellen. Feuchtigkeitsmessungen ergaben, dass das Mauerwerk in den beanstandeten Bereichen trocken war und sich nur oberflächlich Kondenswasser gebildet hatte. Die Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass die vorhandenen Probleme auf falschem Heiz- und Lüftungsverhalten beruhten und forderte die Kläger auf, die Raumluft nicht unter 20°C fallen zu lassen und mehrfach täglich stoßzulüften sowie ebenfalls bei Kochen und Duschen gründlich zu lüften.
Eine Abhilfe seitens der Beklagten geschah in der Folge nicht; die aufgetretenen Schimmelschäden verschlimmerten sich statt dessen. Die Abstellkammer war zu einer Aufbewahrung von Lebensmitteln nicht mehr geeignet, als dass es dort modrig roch - und Schimmel in grüner punktartiger Form großflächig ausgebreitet war; der Schimmel im Bad verfärbte sich schwarz und befiel auch die Silikonabdichtungen der Duschkabine; der Schimmel konnte durch Abwischen nicht entfernt werden.
Die Kläger behaupten, der Schimmelbefall sei bauseits bedingt. Die Flecken im Bad hätten schon im Januar 2010 aus Schimmelbefall bestanden. Die Beklagte behauptet, vorhandener Schimmelbefall sei allein durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Klägers verursacht. Im Januar 2010 seien die Flecken im Bad noch bloße Stockflecken gewesen.
Aus der Entscheidung:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelschäden im tenorierten Umfange. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften: Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., 2011, vor § 535, Rn. 129), als dass die Beklagte als Vermieterin die Pflicht hat, das Mietobjekt während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Der Zustand der Speise-/Abstellkammer, sowie dadurch bedingt auch der Küche, ist aufgrund des unstreitig vorliegenden Schimmelbefalls nicht vertragsgemäß. Die Speisekammer ist zur Lagerung von Lebensmitteln ungeeignet; auch ergibt sich in gewissem Umfange eine Sporenbelastung für die unmittelbar angrenzende Küche und die dort lagernden Lebensmittel. Dabei ist festzustellen, dass der Schimmelbefall in der Speisekammer bauseits bedingt ist und nicht etwa klägerseits zu verantworten ist. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten feststellte und nachgehend mündlich erläuterte, war aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Abstellkammer ein Schimmelbefall dort vermeidbar nur durch Einbau einer Ventilationsentlüftung oder das permanente Geöffnethalten der Tür. Der Einbau einer Ventilationseinrichtung jedoch fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Kläger. Außerdem besteht auch klägerseits keine Verpflichtung, die Tür der Speisekammer ständig geöffnet zu halten, als dass ihnen dies nicht zumutbar ist. Die Speisekammer hat den Zweck, einen separaten Raum für Lebensmittel etc. zu bieten, der optisch und auch hinsichtlich des Luftvolumens (einschließlich Feuchte und Raumtemperatur) von der Küche abgegrenzt ist. Diese Funktion der Speisekammer wäre aufgehoben, wenn die Tür ständig geöffnet zu halten wäre. Die Kläger wären insofern in der Benutzung der Kammer unangemessen eingeschränkt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei und insgesamt geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass der diesbezügliche Schimmelbefall bauseits und nicht durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten bedingt ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Kammern wie die streitgegenständliche, insbesondere nach durchgeführter Wärmedämmungssanierung, wie er sie auch im Mietobjekt feststellte, zu Pilzbefall neigten. Ein solcher erfolge aus seiner Erfahrung in Räumen wie dem vorgefundenen nahezu zwangsläufig, als dass ein Luftaustausch durch eine reine Zwangslüftung nach entsprechenden Wärmeisolierungsmaßnahmen unzureichend sei, Luftaustausch zum Rest der Wohnung ebenfalls erschwert sei, zudem innerhalb der Kammer aufgrund vorhandener Lagerbretter eine Luftzirkulation zusätzlich erschwert sei und in einer Speisekammer - bezweckterweise - niedrige Temperaturen vorherrschen, die zwangsläufig dazu führten, dass durch Diffusion in die Kammer gelangter Wasserdampf dort niederschlage, da bei gleicher absoluter Luftfeuchte in der Kammer eine höhere relative Luftfeuchte herrsche und sich daher dort Wasser niederschlage, das sich in der Küche noch nicht niederschlage. Zu bedenken ist zudem, dass Stoßlüften in der Speisekammer keinen solchen Effekt erreicht wie in den übrigen Räumlichkeiten.
Unbegründet ist hingegen der Anspruch auf Beseitigung der Schimmelschäden im Bad der Wohnung. Denn hinsichtlich dieser ist das Gericht davon überzeugt, dass diese durch die Kläger zu verantworten sind, weshalb die Beklagte diese Schäden nicht zu beseitigen hat (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, 2011, § 535, Rn. 89). Diese Überzeugung beruht ebenfalls auf dem Gutachten nebst Erläuterung des Sachverständigen. Dieser hat festgestellt, dass im Badezimmer zwar bauliche Wärmebrücken vorhanden sind, diese jedoch nur schwach wirksam sind und auszuschließen ist, dass - ausreichende Lüftung vorausgesetzt - diese ursächlich für den festgestellten Schimmelbefall sein können. Dabei bezeichnete der Sachverständige als ausreichende Lüftung, dass einmal täglich sowie nach Benutzung der Dusche das Badezimmer stoßgelüftet wird und das Badezimmer -auch vor dem Lüften - "raumtemperaturlich" geheizt wird. Dagegen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür davon auszugehen, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten der Kläger unzureichend (gewesen) sei. Dies folge zum einen aus der Tatsache, dass der Schimmelbefall im oberen Bereich des Fenstersturzes des Badezimmerfensters aufgetreten ist, wobei der Sachverständige hier betonte, dass in diesem Bereich keine kritische Wärmebrücke vorhanden sei, sondern ein Schimmelbefall in diesem Bereich typischerweise bei ständig kippgeöffnetem Fenster auftrete, als dass in diesem Bereich das Mauerwerk stark auskühle, ohne dass es zu einer effektiven Abführung von Feuchtigkeit komme, da weder genügend Luftzirkulation ausgelöst werde noch die schnell auskühlende Raumluft in der Lage sei ausreichend Wasserdampf aufzunehmen. Dabei spräche nichts gegen atypische Umstände, die einer Übertragung solcher Erfahrungssätze auf das Bad der streitgegenständlichen Wohnung entgegenständen. Für längerfristige Kippstellung des Fensters spreche auch dass sich ansonsten Wasserdampf am Fensterglas niederschlage oder in ungünstig beschaffenen Zimmerecken. Auch das Nichtabtrocknen von Fliesen hielt der Sachverständige für möglich. Insgesamt ist dabei festzustellen, dass sowohl ein ausreichendes Beheizen, als auch ein täglich einmaliges sowie zusätzliches anlassbezogenes Stoßlüften (etwa nach dem Duschen) sowie auch ein gewisses Maß von Trocknung von Fliesen und Wänden der Dusche, etwa mittels eines Abziehers, nicht nur von Mietern verlangt werden kann, sondern auch ohne entsprechenden Hinweis des Vermieters unveranlasst zu erfolgen hat. Auch auf den Umstand, dass ein Fenster bei winterlichen Außentemperaturen nicht in ständiger Kippstellung geöffnet zu verbleiben hat, muss ein Vermieter heutzutage nicht mehr hinweisen, denn die Tatsache, dass dauerkippgeöffnete Fenster Schimmelbefall nicht vorbeugen sondern Vorschub leisten, dürfte heute ebenso bekannt sein wie die Tatsache, dass zur Vermeidung von Schimmelbefall jedenfalls einmal täglich stoßgelüftet werden muss (AG Köln, Urteil vom 26.08.2011, AZ: 221 C 341/10). Quelle: IVD Mitte

18.01.2012 - Spendenaktion für Ost-Afrika erfolgreich beendet
Wir freuen uns mitteilen zu können, dass unsere Spendenaktion für Ost-Afrika erfolgreich beendet worden ist. Dank der freundlichen Unterstützung einer Vielzahl von Kunden und Interessenten konnte der Organisation „Save the Children“ ein Betrag von
Euro 6.400,00
zur Verfügung gestellt werden! Wir und die Organisation bedanken sich herzlich bei allen Unterstützern, mit deren Hilfe wir einen wichtigen Beitrag zur Ernährung stark mangelernährte Kleinkinder am Horn von Afrika leisten konnten. VIELEN DANK!

03.01.2012 - Wir wünschen ein frohes Neues Jahr!
Wir wünschen unseren Kunden und Interessenten ein frohes Neues Jahr! Viel Erfolg bei all Ihren Unternehmungen und vor allem fortwährende Gesundheit!

16.12.2011 - Frohe Weihnachtszeit!
Wir wünschen unseren Kunden, Interessenten, Partnerunternehmen und Mitarbeitern eine schöne Weihnachtszeit und einen guten und erfolgreichen Start in das Neue Jahr!

06.12.2011 - BRIX unterstützt Ost-Afrika - helfen Sie mit!
Wir unterstützen auch in diesem Jahr zur Weihnachtszeit eine gemeinnützige Organisation.
Am Horn von Afrika hat eine tödliche Kombination aus Dürre und immer höher steigenden Lebensmittelpreisen mehr als zwölf Millionen Menschen in Kenia, Somalia und Äthiopien in eine schwere Hungerkrise getrieben. Etwa sechs Millionen hiervon sind Kinder, von denen mehr als zwei Millionen schwer unterernährt sind und sofortige Hilfe benötigen. Die schwerste Trockenzeit seit 60 Jahren könnte Millionen von Kindern dort das Leben kosten. Mehr als eine Million Kinder haben bereits ihr Zuhause verloren und sind auf der Flucht.
In Anbetracht dieser Hungerskatastrophe möchten wir - nach Möglichkeit mit Ihrer freundlichen Unterstützung - der Organisation „Save the Children“ (der größten unabhängigen Kinderrechtsorganisation der Welt) eine Spende zur Ernährung stark mangelversorgter Kleinkinder zukommen lassen. Um beispielsweise den Betrieb von drei Stabilisierungszentren finanzieren zu können, in welchen 150 stark mangelernährte Kinder behandelt und versorgt werden können, ist ein Betrag von Euro 10.000 notwendig.
Um dieses Ziel erreichen zu können, wird unsere Firma alle bis zum 27.12.2011 auf u.g. Konto eingehenden Spenden bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 5.000 verdoppeln. Wir würden uns sehr freuen, mit Ihrer Hilfe dementsprechend ein Gesamtvolumen von Euro 10.000 bereitstellen zu können, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Überlebenschancen bedürftiger Kleinkinder geleistet werden könnte.
Sollten Sie uns bei dieser Aktion unterstützen wollen, so würden wir uns sehr über Ihre Spende unter folgendem Link freuen (selbstverständlich können Sie von der Organisation eine entsprechende Spendenbescheinigung erhalten):
https://www.savethechildren.de/brix-fuer-ostafrika/
Wir danken Ihnen bereits heute für Ihre etwaige Unterstützung und werden das Ergebnis der Spendenaktion im Januar 2012 auf unserer Homepage www.brix-immobilien.com veröffentlichen.
Nun wünschen wir Ihnen zunächst eine schöne Vorweihnachtszeit!

17.11.2011 - Keine Aufklärungspflicht bei Kenntnis von Mängeln
Kennt der Käufer den Mangel der Kaufsache, besteht insoweit keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Ein arglistiges Verschweigen ist somit nicht möglich. Die Kenntnis muss bei Vertragsschluss vorliegen (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2011, AZ:22 U 25/11). Quelle: IVD Mitte